Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Alster Immobilienservices GER GmbH (nachstehend Auftragnehmerin genannt) mit ihrem Vertragspartner oder Vertragspartnerin (nachstehend Auftraggeber genannt) und werden Inhalt des Vertrages zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber. Soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen, welche von den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen oder ihnen widersprechen, gehen die einzelvertraglichen Regelungen vor. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Arbeitnehmers-Entsendegesetzes und des Mindestlohngesetzes. Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen oder Absprachen, auch mit Außendienstmitarbeitern des Auftraggebers, gelten nur dann als rechtswirksam vereinbart, wenn sie von der Auftragnehmerin schriftlich bestätigt worden sind, die hierfür von der Auftragnehmerin bevollmächtigt worden ist.

2. Leistungen

Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die im Leistungsverzeichnis vereinbarten Leistungen ordentlich und vertragsgerecht zu erledigen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen der Auftragnehmerin nach Beendigung der Arbeiten abzunehmen. Sofern eine Abnahme durch den Auftraggeber nicht stattfindet, gelten die Leistungen zum Zeitpunkt ihrer Beendigung als abgenommen, wenn sie in Gebrauch genommen wurden. Mögliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aufgrund mangelhaft durchgeführter Arbeiten bleiben hiervon unberührt.

3. Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat vor Auftragsbeginn eine ordnungsgemäße Übergabe und Einweisung in die Immobilie sicherzustellen und auf mögliche Gefahrenquellen ausdrücklich hinzuweisen. Sofern der Istzustand der zur Pflege übernommene Immobilie vom im Übergabeprotokoll festgehaltenen Zustand abweicht, hat die Auftragnehmerin das Recht, dem Auftraggeber ein Angebot zu unterbreiten, in welchem sie die mit dem Mehraufwand für eine erstmalige protokollgemäße Herstellung des Objekts verbundenen Kosten beziffert. Sofern der Auftraggeber das Angebot der Auftragnehmerin nicht annimt, hat die Auftragnehmerin das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber stellt der Auftragnehmerin die erforderlichen Schlüssel, kaltes Wasser und Strom zur Verfügung. Bei Bedarf überlässt der Auftraggeber der Auftragnehmerin einen geeigneten verschließbaren Raum für Materialien und Maschinen.

4. Vergütung

Die gestellten Rechnungen sind ohne Abzug zur sofortigen Zahlung fällig.
Ersatzteile und Material für die Behebung kleinere Schäden werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
Bei Gefahr in Verzug ist die Auftragnehmerin berechtigt und beauftragt, den Schaden, falls erforderlich, sofort selbst oder unter Einschaltung von Dritten zu Lasten des Auftraggebers auch ohne vorherige Benachrichtigung zu beheben.
Befindet sich der Auftraggeber mit der Bezahlung der Rechnungen des Auftragnehmers in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, seine vertraglich geschuldete Leistung bis zur vollständigen Erfüllung seiner eigenen Ansprüche durch den Auftraggeber zurückzubehalten.

5. Winterdienst

Die Leistungen werden nach den jeweiligen örtlichen Gemeindereinigungssatzungen hinsichtlich der Räum- und Streupflicht bei winterlichen Witterungsverhältnissen durchgeführt. Die Erforderlichkeit eines Winterdiensteinsatzes hat die Auftragnehmerin selbstständig und rechtzeitig festzustellen. Die Abfuhr von Schnee erfolgt nur gegen gesonderte Berechnung. Das Entfernen von Schnee kann bei erschwerten Bedingungen erst beim nächsten regulären Einsatz oder nach Absprache erfolgen. Solche erschwerten Bedingungen sind insbesondere anzunehmen bei: Schnee, der von ungereinigten Nachbargrundstücken auf das Grundstück herübergetragen wird. Schnee, der durch die Straßenreinigung auf bereits geräumte Gehwege geworfen wird. Glättebildung durch defekte Dachrinnen oder Schmelzwasser oder vom Dach stürzende Schneeverwehungen.
Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass die Ränder des Grundstücks zur Ablagerung des geräumten Schnees zur Verfügung gestellt werden, sofern Zugänge und Einfahrten nicht versperrt werden.

6. Preisanpassungsklausel

Wegen der Lohnintensität der von der Auftragnehmerin zu erbringenden Leistungen ist die Auftragnehmerin bei einer Änderung der Tariflöhne der IG-Bauen-Agrar-Umwelt berechtigt, eine Anpassung der vereinbarten Vergütung um 9/10 des jeweiligen Prozentsatzes der Lohnerhöhung zu fordern. Dabei ist die hierdurch enstehende Preiserhöhung von Seiten der Auftragnehmerin auf den Umfang der Kostensteigerung begrenzt. Eine Erhöhung des kalkulierten Gewinns darf dadurch nicht stattfinden. Gleichermaßen reduziert sich der vom Auftraggeber zu zahlende Betrag, wenn die Tariflöhne geringer werden sollten. Eine Anpassung kann erst ab dem Ersten des dem der schriftlichen Anpassungserklärung folgenden Monats geltend gemacht werden. Der Auftraggeber hat das Recht, die jeweiligen Dokumente, die zur Erhöhung des Preises führen, einzusehen.

7. Datenschutz

Der Auftragnehmer weist darauf hin , dass alle notwendigen Daten EDV-mäßig erfasst und nur an gesetzlich Auskunftsberechtigte weitergegeben werden dürfen. Erlangte Kenntnisse über geschützte personenbezogene Daten dürfen zu keinem anderen als dem zur jeweiligen vorgegebenen Aufgabenerfüllung gehöhrenden Zweck verarbeitet, bekannt gegeben oder zugänglich gemacht werden.

8. Haftung

Die Auftragnehmerin haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Auftragnehmerin oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die Auftragnehmerin für die durch einfache Fahrlässigkeit verursachte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Diese sind die Reinigung, die Kontrolle und Sicherung des betreuten Objektes.

Stand: Juli 2021